[...]
96 Doppelbesteuerung, interkantonal. - Sog. Durchgriff durch Immobiliengesellschaft auf Alleinaktio- när im interkantonalen Verhältnis.
30. August 2001 in Sachen Z., RV.2000.50287/K 6261
Aus den Erwägungen
2. Die Rekurrenten sind Alleinaktionäre der M. AG mit Sitz in
N./AG. Gemäss "Bilanz zum 31.12.1996" der M. AG belief sich das
Darlehen des Rekurrenten zu diesem Zeitpunkt auf Fr. 601'683.40.
Gemäss den Ausführungen des Rekurrenten hat die M. AG mit einem
Teil des Darlehens in A./GR eine Eigentumswohnung für
Fr. 300'000.-gekauft. Aufgrund des sog. "Durchgriffs" der bündner
Steuerbehörden haben jedoch die Rekurrenten, und nicht die M. AG
als zivilrechtliche Eigentümerin, die Wohnung in A./GR zu versteu-
ern. Die Rekurrenten sind daher der Auffassung, dass das im Kanton
Aargau steuerbare Gesamtvermögen von Fr. 1'045'934.-- um einen
Teilbetrag des Darlehens von Fr. 300'000.-auf (abgerundet)
Fr. 745'000.-zu reduzieren sei, ansonsten eine unzulässige Doppel-
besteuerung vorliege.
3. a) Ob bei der Besteuerung einer Liegenschaft ein "Durch-
griff" durch die Immobiliengesellschaft auf den Alleinaktionär zuläs-
sig ist, beurteilt sich im interkantonalen Verhältnis nach den bundes-
gerichtlichen Normen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Diese
lassen den "Durchgriff" zu, soweit die Immobiliengesellschaft allein
Zwecken der Steuerumgehung dient. In Doppelbesteuerungsfällen
wird Steuerumgehung angenommen, wenn
a) die vom Steuerpflichtigen gewählte Rechtsgestaltung als un-
gewöhnlich ("insolite"), sachwidrig, absonderlich, jedenfalls der
wirtschaftlichen Gegebenheit völlig unangemessen erscheint,
b) anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich, lediglich
deshalb getroffen worden ist, um Steuern einzusparen, welche bei
sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären,
c) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steu-
erersparnis führen würde, sofern es von der Steuerbehörde hinge-
nommen würde.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird der Besteuerung
auch dann, wenn die gewählte Rechtsform unter dem Gesichtswinkel
des Zivilrechts als gültig und wirksam erscheint, nicht diese Gestal-
tung zugrunde gelegt, sondern die Ordnung, welche der sachgemässe
Ausdruck des von den Beteiligten erstrebten wirtschaftlichen Zwecks
gewesen wäre.
b) In dem in ASA 40 S. 210 ff. beurteilten Sachverhalt war ein
Ferienhaus das einzige Aktivum der Aktiengesellschaft, und die Im-
mobiliengesellschaft hatte keinen andern Zweck als die Verwaltung
dieses Hauses. Bei Annahme einer Steuerumgehung fiel die Aktien-
gesellschaft als Steuersubjekt überhaupt dahin. Beim in StR 38
S. 239 ff. beurteilten Sachverhalt stand die Existenz der Aktienge-
sellschaft als solcher steuerrechtlich nicht in Frage. Sie besass noch
andere Aktiven (unter anderem auch Liegenschaften in verschiede-
nen Kantonen, davon ein Mehrfamilienhaus mit Ferienwohnungen
im Kanton Graubünden), deren steuerliche Zurechnung an die Akti-
engesellschaft nicht zur Diskussion stand. Es fragte sich einzig, ob
darin, dass die Aktiengesellschaft auch noch Eigentümerin eines
Ferienhauses war, welches vom Steuerpflichtigen persönlich benutzt
wurde, eine Steuerumgehung liege, die zur Folge hätte, dass dieses
Aktivum steuerlich nicht ihr, sondern dem Steuerpflichtigen zuzu-
rechnen wäre. Der "Durchgriff" wurde mangels Nachweises der be-
haupteten Steuerersparnis als unzulässig beurteilt.
c) Die M. AG hat ausser der Wohnung in A./GR (Buchwert
Fr. 300'000.--) noch Land in V./AG (Buchwert Fr. 267'940.--) und in
R./AG (Fr. 50'000.--). Ausserdem gehören zum Anlagevermögen
Fahrzeuge und Maschinen/Mobiliar. Die M. AG weist für das Jahr
1995 einen Liegenschaftsertrag von Fr. 39'400.-- und für das Jahr
1996 von Fr. 46'488.-- (gemäss handschriftlicher Notiz inkl. A./GR
Fr. 10'000.--) aus. Bei der Annahme einer Steuerumgehung würde
also die M. AG als Steuersubjekt nicht dahin fallen, weil die Eigen-
tumswohnung in A./GR nicht das einzige Aktivum ist. Unter diesen
Umständen kann analog zum Sachverhalt, welcher dem in der StR 38
S. 239 ff. beurteilten Fall zugrunde liegt, nur durch die M. AG auf
die Rekurrenten "hindurchgegriffen" werden, wenn der Kanton
Graubünden durch die Einschaltung der Immobiliengesellschaft eine
erhebliche Steuerersparnis nachweisen könnte. Ein solcher Nachweis
wurde jedoch nicht erbracht. Die Eigentumswohnung in A./GR ist
daher aus aargauischer Sicht steuerlich (entsprechend den zivilrecht-
lichen Eigentumsverhältnissen) der M. AG und nicht den Rekurren-
ten zuzuweisen. Sie ist bei der aargauischen Steuerausscheidung
nicht zu berücksichtigen, und das steuerbare Vermögen der Rekur-
renten ist nicht um den (im Kanton Graubünden versteuerten) Wert
der Eigentumswohnung in A./GR zu reduzieren.
4. a) Die Rekurrenten machen geltend, es gehe nicht an, dass
sie die Eigentumswohnung in A./GR im Kanton Graubünden und das
gleiche Vermögenssubstrat von Fr. 300'000.-- nochmals als Darle-
hensguthaben gegenüber der M. AG im Kanton Aargau versteuern
müssen. Es liege im Umfang von Fr. 300'000.-eine unzulässige
Doppelbesteuerung vor.
b) Die Rekurrenten dürfen an sich bei direkter Besteuerung im
Kanton Graubünden für die Eigentumswohnung in A./GR nicht
gleichzeitig im Kanton Aargau über die Beteiligung an der M. AG
bzw. das dieser gewährte Darlehen für die Liegenschaft in A./GR
besteuert werden (vgl. StR 38 S. 244). Da der von den bündner Steu-
erbehörden vorgenommene "Durchgriff" nach Auffassung des StRG
nicht zulässig ist, haben die aargauischen Steuerbehörden auf diesen
"Durchgriff" jedoch keine Rücksicht zu nehmen. Ergibt sich durch
die Veranlagungen in beiden Kantonen (vorliegend Kt. GR und Kt.
AG) insgesamt eine unzulässige Doppelbesteuerung, können sich die
Steuerpflichtigen noch nach Eröffnung der Veranlagung im zweiten
Kanton (vorliegend Kt. AG) mit einer Doppelbesteuerungsbe-
schwerde zur Wehr setzen (vgl. VGE vom 9. September 1996 in
Sachen V. mit Hinweis auf ASA 64 S. 169 ff.; StR 52 S. 534 ff.); es
wird dann auch die mitangefochtene frühere, im andern Kanton er-
gangene Veranlagung in das Beschwerdeverfahren einbezogen.